Haus- und Heimordnung

für das Studierenden-Wohnheim I der Lutherischen Theologischen Hochschule Oberursel (LThH)

Der Grundstücksverein der Lutherischen Theologischen Hochschule Oberursel als Träger des Studierenden-Wohnheims I der LThH erläßt folgende Hausordnung, und die Heimbewohnerschaft gibt sich unter Zustimmung des Wohnheimträgers folgende Heimordnung, die gemeinsam Bestandteil des Mietvertrages sind:
Das Studierenden-Wohnheim I der Lutherischen Theologischen Hochschule ist ein christliches Studienhaus, das Theologiestudierenden der Hochschule und ggfs. anderen Studierenden einen Raum zum Leben und Arbeiten bieten soll, der für die Theologiestudierenden in die Hochschule integriert ist. Mieter bzw. Mieterinnen, die an anderen Fakultäten studieren, gehören zur Hausgemeinschaft.
Die Hausordnung (A) leitet im Sinne dieser grundsätzlichen Bestimmung des Studierenden-Wohnheims dazu an, mit dem Haus und seinem Inventar pfleglich und angemessen umzugehen; die Heimordnung (B) will das Zusammenleben der Studierenden in demselben Sinne gestalten helfen.
A Hausordnung (Fassung vom 12. 03. 2008)
§ 1. Beim Einzug in das Studierenden-Wohnheim hat jeder innerhalb der gesetzlichen Frist die Anmeldung beim Einwohneramt der Stadt Oberursel vorzunehmen. Dasselbe gilt sinngemäß beim Auszug aus dem Heim.
§ 2. Die Mieter/Mieterinnen sind verpflichtet, das Inventar ihrer Appartments und des Hauses pfleglich zu behandeln. Auftretende Schäden sind der Heimleitung unverzüglich zu melden. Für mutwillig und fahrlässig angerichteten Schaden haftet der Mieter/die Mieterin.
§ 3. Für die Reinigung des gemieteten Appartments sorgt der Mieter/die Mieterin. Reinigungsgeräte und -mittel werden zur Verfügung gestellt. Jeder ist gehalten, einmal wöchentlich den Fußboden des Zimmers zu säubern.
§ 4. Zum Wäschewaschen sind im Mensagebäude Waschmaschine und Trockner vorhanden. Im Wohnheim darf Wäsche zum Trocknen nur in dem dafür vorgesehenen Kellerraum aufgehängt werden.
§ 5. Mobiliar, das nicht zur Einrichtung des Zimmers gehört, darf nur nach Genehmigung durch die Heimleitung eingestellt werden. Beim Auszug sind die Zimmer in dem Zustand zu übergeben, wie er beim Einzug im Übergabeprotokoll festgehalten ist.
§ 6. Die Aushändigung der Schlüssel und die Hinterlegung von Schlüsselpfand ist im Mietvertrag und dem dazugehörigen Übergabeprotokoll geregelt.
§ 7. Übernachtungsgäste können kurzzeitig beherbergt werden. Für Aufenthalte von mehr als zwei Nächten ist die Zustimmung der Heimleitung erforderlich.
§ 8. Als Heimleitung im Sinne dieser Hausordnung (A) gelten die vom Träger des Studierenden-Wohnheims bestellten Verwalter. Die Rechte des Hausherrn nimmt der Rektor der Hochschule wahr.
B Heimordnung der Heimgemeinschaft (Fassung vom 29. 9. 2003)
Das Wohnheim I der Lutherischen Theologischen Hochschule Oberursel steht in der Trägerschaft der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Daher soll das gemeinsame Leben vom christlichen Miteinander geprägt sein. Diese Heimordnung (HO) hat sich die Heimgemeinschaft selbst gegeben.

1. Heimbewohner kann nur ein offizieller Mieter des Wohnheims I sein.
2. Das gemeinschaftliche Leben der Heimbewohner und die studentische Selbstverwaltung regeln die Heimbewohner selbst.
a. Die Heimgemeinschaft wird nach außen und innen durch den Heimausschuss, bestehend aus Heimsenior und seinem Vertreter, vertreten.
b. Heimsenior und sein Vertreter werden durch die Heimgemeinschaftsversammlung (HGV) für den Zeitraum von zwei Semestern gewählt. Ausnahmeregelungen unterliegen den Beschlüssen der HGV.
c. Heimsenior und sein Vertreter sollen nach Möglichkeit in den verschiedenen Haushälften wohnen.
d. Alle Fragen des öffentlichen Lebens im Wohnheim I werden durch die HGV geregelt. Ihre Beschlüsse sind verpflichtend für die gesamte Heimgemeinschaft, falls die Heimleitung (Grundstücksverein) keinen Einspruch erhebt. In diesem Fall wird eine außerordentliche HGV zu diesem fraglichen Thema einberufen. Auf dieser Sitzung muss die Heimleitung gehört werden. Im Konfliktfall entscheidet der Vorsitzende des Grundstücksvereins.
e. Die Heimgemeinschaft sucht bzw. fördert besonders durch ihre Vertreter die ständige Verbindung mit der Lutherischen Theologischen Hochschule und ihren Dozenten.
3. Die Heimgemeinschaft veranstaltet je nach Wunsch Ausspracheabende und gemeinsame Feiern zur Förderung des gemeinsamen Zusammenlebens.
4. Reinigungsdienste für die Backküchen und den Gemeinschaftsraum werden vom Heimausschuss geregelt. Sie sollen turnusgemäß durchgeführt und auf alle Heimbewohner gleichmäßig verteilt werden. Jeder Heimbewohner hat die Pflicht, diesen Diensten nachzukommen. Bei Weigerung ist eine anderweitige Reinigung vom Reinigungsdienstverweigerer nach dem üblichen Satz für studentische Arbeiten an der Lutherischen Theologischen Hochschule in Oberursel zu finanzieren.
5. Öffentliche Räume und Einrichtungen des Wohnheims I sind pfleglich und schonend zu behandeln. Insbesondere sind Backbleche, -roste und -öfen nach Benutzung von Verschmutzungen zu reinigen. Über das Normalmaß hinausgehende allgemeine Verunreinigungen sind sofort vom Verursacher zu beseitigen. Bei Weigerung ist eine anderweitige Reinigung vom Reinigungsdienstverweigerer nach dem üblichen Satz für studentische Arbeiten an der Lutherischen Theologischen Hochschule in Oberursel zu finanzieren.
6. Für die Reinigung von gemeinschaftlich genutzten Räumen und Gerät vorgesehene Putzmittel sind keinesfalls für den privaten Gebrauch bestimmt.
7. Staubsauger, Wäscheständer und Reinigungsutensilien, die Eigentum der Heimgemeinschaft sind, sind nach Nutzung wieder in den jeweiligen Lagerraum zurückzubringen.
8. Jeder Bewohner ist verpflichtet, sein in den dafür vorgesehenen Lagerräumen untergebrachtes Privateigentum deutlich mit Namen und Zimmernummer zu kennzeichnen.
9. In gemeinschaftlich genutzten Räumen hat Privateigentum nicht über die Nutzungsdauer zu verweilen.
10. Ein Beitrag zur Heimgemeinschaftskasse ist von jedem Bewohner des Wohnheims I pro Semester zu entrichten. Der Beitrag wird vom Vertreter des Heimseniors eingesammelt. Über die Beitragshöhe entscheidet die HGV. Ein Mindestbeitrag von € 1,- pro Semester kann nicht unterschritten werden. Eine Aussetzung der Beitragsentrichtung ist nicht zulässig.
11. Die Gelder der Heimgemeinschaftskasse werden vom Vertreter des Heimseniors verwaltet. Sie sind bestimmt für die Anschaffung von Reinigungsmitteln und -utensilien, Geräte in den gemeinschaftlich genutzten Räumen und weitere Zwecke, über die die HGV beschließen kann und die zur Förderung des Gemeinschaftslebens beitragen.
12. Gemeinsames Wohnen verlangt vor allem Rücksicht auf die Mitbewohner. Da das Wohnheim I ein Studienhaus ist, ist jeder Bewohner verpflichtet, niemanden durch Lärm oder überhaupt vermeidbare Unruhe zu stören.
13. Gäste haben sich an die Hausordnung zu halten.